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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Sonderbedingungen der DORMA Gruppe gelten nur für Verträge, die zwischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland geschlossen werden.
Auf Verträge, die Gesellschaften mit Sitz im Ausland mit deutschen Gesellschaften der DORMA-Gruppe schließen, finden gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, welche Ihnen die jeweilige DORMA Gesellschaft auf Anfrage gerne übersendet.
Fassung/Stand 01.10.2003
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der DORMA Gruppe
1. Grundlagen des Vertragsverhältnisses
1.1
Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen der DORMA–Gruppe (nachfolgend DORMA) und dem Vertragspartner (nachfolgend VP) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Je nach Inhalt und Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses gelten ergänzend ggf. geschäftsspezifische Sonderbedingungen.
Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch bei Vertragsabschluß per Telefon, Telefax, e-mail oder über das Internet.
Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs-/Geschäftsbedingungen des VP sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch DORMA ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
1.2
Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Eine konkrete Preiskalkulation bleibt jederzeit insbesondere im Hinblick auf Administrationskosten bei geringen Auftragswerten vorbehalten. Preisangaben erfolgen ab dem 01.01.2002 in EURO und beziehen sich auf Lieferungen ab Werk einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindliche Produktinformationen, deren Änderungen jederzeit vorbehalten bleibt.
1.3
Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch DORMA und entsprechend deren Inhalt zustande. Erfolgt eine solche nicht entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen. Zumutbare Änderungen des Vertragsinhaltes sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit zulässig. Zumutbarkeit besteht insbesondere hinsichtlich technischen Änderungen, Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Verbesserungen von Konstruktion und bzgl. Material- und Komponentenverwendung.
2. Lieferung, und Gefahrübergang
2.1
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart erfolgt die Lieferung ab Werk DORMA (INCOTERMS 2000). Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.2
Gefahrübergang erfolgt, insbesondere auch beim Versendungskauf mit Übergabe gemäß § 446 BGB, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Betriebsgeländes DORMA. Des weiteren geht die Gefahr bei Nichtabholung der Waren binnen einer mit schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten angemessenen Frist auf den VP über.
2.3
Soweit DORMA im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, so ist hierfür vom VP eine Bearbeitungsgebühr von mind. 20 % des Warenwertes gem. der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen, darüber hinaus die für DORMA zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten, nach Aufwand zu übernehmen. DORMA wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen, eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen.
Dem VP steht die Möglichkeit des Nachweises zu, daß DORMA im Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.
3. Lieferzeit und Verzug
3.1
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder anderweitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Liefertermine um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung eine Gewähr nicht übernommen wird.
3.2
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten der VP voraus.
3.3
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die vertragsgegenständlichen Waren das DORMA-Werk bzw. Lager verlassen haben oder bei Bestehen einer Abholverpflichtung des VP die zu liefernden Waren versandbereit sind und dies dem VP schriftlich mitgeteilt worden ist.
3.4
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenem Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern DORMA kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind und bei DORMA, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von DORMA nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung von nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Ereignisse dazu, daß DORMA die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist DORMA berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.5
Im Falle eines von DORMA aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten verschuldeten Lieferverzuges hat der VP Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Soweit ausnahmsweise ein Anspruch des VP auch infolge leichter Fahrlässigkeit besteht, ist dieser der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 % , insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes beschränkt.
3.6
Soweit bei Lieferverzug eine DORMA zu gewährenden angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen abgelaufen ist, hat der VP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
Außerdem kann der VP nach Fristablauf einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, soweit der Verzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von DORMA eingetreten ist.
Besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch in Folge leichter Fahrlässigkeit so, ist dieser der Höhe nach auf 50 % des vorhersehbaren Schadens, jedoch höchstens auf 10 % des Auftragswertes beschränkt.
3.7
Wird der Versand auf Wunsch des VP oder aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, verzögert, so ist DORMA berechtigt, beginnend mit Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist, eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Dem VP steht die Möglichkeit des Nachweises zu, daß DORMA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Darüber hinaus ist DORMA berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und dem VP mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
4.1
Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Erfolgt Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, so ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem DORMA Bankkonto und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.
4.2
Der VP gerät in Zahlungsverzug, wenn Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. DORMA bleibt vorbehalten, Verzug
durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früherem Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der VP auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, daß der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der VP nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
4.3
Bei Zahlungsverzug ist DORMA berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht DORMA das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der VP durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.
Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist kann DORMA von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4
Treten nach Vertragsabschluß Umstände auf, die die Kreditwürdigkeit des VP beeinträchtigen, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Kündigungen oder Einschränkungen des Kreditversicherungsschutzes des VP durch den DORMA Kreditversicherer, so ist DORMA berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung so lange zu verweigern. Bei Weigerung des VP oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist DORMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Kaufrechtliche Mängelansprüche des VP
Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber DORMA zu.
Mängelansprüche des VP für Werk- und Warenlieferungsansprüche bestimmen sich ausschließlich nach den Sonderbedingungen Werk-, Werklieferungsverträge DORMA Automatic Glas (HSW, GRAL, Glamü) .
5.1
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart übernimmt DORMA für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren grundsätzlich keine Garantie (§ 443 BGB).
5.2
Offensichtliche bzw. erkannte Mängel müssen vom VP unverzüglich (14 Tage), ab Erhalt der Waren, DORMA schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Der VP ist verpflichtet DORMA Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen und hierzu insbesondere auf ausdrückliches Verlangen von DORMA die beanstandeten vertragsgegenständlichen Waren unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. DORMA ist nicht verpflichtet unaufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann die Annahme verweigern.
5.3
Dem VP steht als Mängelanspruch zunächst eine Nacherfüllung durch DORMA am Erfüllungsort zu. Zusätzliche Kosten werden von DORMA nicht übernommen. Erfolgt keine anderweitige ausdrückliche Erklärung des VPs wird die Nacherfüllung von DORMA in der Regel durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbracht.
Soweit eine von DORMA durchgeführte Überprüfung von eingesandten Waren das Nichtvorliegen einer Mangelhaftigkeit ergibt, werden diese dem VP auf seine Kosten zurückgesandt. DORMA ist berechtigt, den VP die Kosten der Überprüfung in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere soweit ausnahmsweise eine Überprüfung von unaufgefordert zur Verfügung gestellten Waren von DORMA vorgenommen worden ist.
5.4
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen dem VP die ergänzenden Mängelansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Herabsetzung der Vergütung zu.
Für Schäden an Rechtsgütern des VP sowie für Mangelfolgeschäden, ausgenommen solche Schäden, die infolge des Fehlens einer Eigenschaft eintreten, welche den VP gegen das Schadensrisiko absichern sollte und für deren Vorhandensein eine Garantieübernahme erfolgt ist, haftet DORMA - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Leicht fahrlässiges Verhalten von DORMA begründet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichen eine Haftung für bei Vertragsabschluß oder Pflichtverletzung vorhersehbare Schäden. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind.
5.5
Ausgeschlossen sind Ansprüche für nicht von DORMA zu vertretender Glasbruch und Mängel, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Einbaus bzw. Inbetriebnahme durch den VP oder Dritte, natürlichem Verschleiß sowie außergewöhnlicher externer Einflüsse entstehen. Des weiteren für Mängel infolge Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Wartung (z.B. Nichteinhaltung der von DORMA herstellerseitig festgelegten Wirkungsintervalle, Wartung durch nicht sachkundige Personen) (Nachweis durch DORMA-Zertifizierung).
Darüber hinaus sind geringfügige Farbabweichungen, insbesondere soweit diese entsprechend dem Stand der Technik im Toleranzbereich für RAL und sonstige Lackierungen gelegen sind, nicht als von DORMA zu vertretender Mangel anzusehen.
5.6
Mängelansprüche des VP verjähren in 2 Jahren.
5.7
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch eine pauschalen Abschlag als angemessen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
DORMA behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäfts-verbindung gegen den Vertragsparteien zustehenden gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüchen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, vor.
6.2
Der VP ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der VP für DORMA vor, ohne daß für DORMA hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware von DORMA mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, so steht DORMA das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der VP unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht DORMA das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Waren mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der VP schon jetzt auf uns. Der VP wird die Sachen als Verwahrer besitzen.
Der VP darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind insgesamt nicht gestattet.
6.3
Die dem VP aus der Weiterveräußerung der oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsweise betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, tritt der VP schon jetzt an DORMA in voller Höhe ab.
6.4
Wird die Vorbehaltsware vom VP zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der VP die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
6.5
Erlangt DORMA durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfaßt die Abtretung bei Weiterveräußerung den Miteigentumsanteil von DORMA entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln läßt, anderenfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware von DORMA.
6.6
Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der VP ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, an DORMA ab.
6.7
Werden die vorgenannten Forderungen vom VP in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an DORMA abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlußsaldo.
6.8
Solange der VP seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der VP ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der VP hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen oder gesondert aufzubewahren.
6.9
Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des VP die Herausgabe von Vorbehaltswaren zu verlangen. Der VP berechtigt DORMA seinen Betrieb zur Abholung zu betreten.
7. Zulässigkeit von Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Gegenforderung
7.1
Der VP kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
7.2
Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den VP ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ist eine Zurückbehaltung zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
8.1
Die Rechtsbeziehungen zwischen DORMA und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Konfliktrechtes, der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des Abkommen über internationale Warenkaufverträge (CISG).
8.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist soweit gesetzlich zulässig der jeweilige Geschäftssitz von DORMA und zwar für Klagen, die von DORMA, als auch für Klagen, die gegen DORMA erhoben werden.
8.3
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
(Stand: 01.10.2003)
Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungsverträge der
DORMA Divisionen Automatic, Glas (HSW) sowie GRAL/Glamü
1. Grundlagen des Vertragsverhältnisses
1.1
Grundlage aller Vertragsverhältnisse von Unternehmen der DORMA-Gruppe (nachfolgend DORMA) mit Vertragspartnern (nachfolgend VP) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der DORMA-Unternehmensgruppe. Für Werklieferungsverträge (z.B. Verträge über Warenlieferungen zusammen mit Montage und/oder Inbetriebnahme ), sowie für Werkverträge (vor allem Verträge mit ausschließlicher Montage, Inbetriebnahme sowie Reparaturarbeiten), die insbesondere im Rahmen der DORMA Divisionen Automatic, Glas (HSW-Geschäft) GRAL/Glamü Duschen zustande kommen, gelten ergänzend, und insoweit vorrangig die nachfolgenden Sonderbedingungen.
1.2
Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere auch
für Preisangaben, die DORMA anhand von übermittelten Leistungsverzeichnissen macht.
2. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit, Verzug
2.1.
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart erfolgt die Lieferung ab Werk DORMA ( EXW INCOTERMS 2000). Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.2.1
Gefahrübergang erfolgt, insbesondere auch bei Versendung und Montage der vertraglich zu liefernden Waren an einen anderen Ort, mit Übergabe gem. § 447 BGB, spätestens mit Verlassen des Werks-/Betriebsgeländes DORMA. Dies auch dann, wenn DORMA den Transport selbst durchführt.
2.2.2
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder ander-
weitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung eine Gewähr nicht übernommen wird.
2.3
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor
Eingang einer vereinbarten, bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung.
Darüber hinaus beginnt sie erst bei Vorliegen aller vom VP zu beschaffenden Dokumente, Unterlagen und Informationen bei DORMA, sowie Klarstellung der technischen Einzelheiten der vertragsgegenständlichen Leistungen.
2.4
Die Fälligkeit der Verpflichtung von DORMA zur Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen tritt erst ein mit vollständiger Erfüllung der den VP im Hinblick auf die bauseitigen Voraussetzungen treffenden Mitwirkungspflichten (vgl. insbesondere Ziff. 3.), sowie Eingang aller vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen (Ziff. 4.).
2.5
Bei Bestehen der Leistungs- und Lieferbereitschaft wird DORMA den VP hierüber unverzüglich
schriftlich benachrichtigen und ihm eine angemessene Frist zum Abruf und zur Annahme der vertragsgegenständlichen Leistungen setzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erfüllung einer vertraglichen Abschlagszahlungsverpflichtung.
Erbringt der VP die Abschlagszahlung nicht und/oder erfolgt Abruf und Annahme aus vom VP zu vertretenen Gründen nicht binnen der gesetzten Frist, so ist DORMA berechtigt mit Fristablauf eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten bei Eigenlagerung mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, bei Lagerung bei Dritten die tatsächlich entstehenden Kosten, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Annahmeverzug bleibt unberührt.
3. Mitwirkungspflichten des VP
3.1
Als Mitwirkungspflicht, die als vertragliche Hauptpflicht anzusehen ist, hat der VP insbesondere das Vorliegen folgender Voraussetzungen zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch DORMA sicherzustellen:
3.1.1
Bauseitige Voraussetzungen für die Durchführung von Montagearbeiten
Vorhandensein eines von einem autorisierten Elektrounternehmen errichteten, den neusten einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechenden Netzanschlusses. Dieser muß abschaltbar nach VDE 0100 § 29-7 und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert ausgeführt sein. Für jede Anlage ist eine getrennte Absicherung mit 10 A flink vorzusehen, die Leitung hat in eine Steckdose zu münden.
Die erforderliche Anschlußspannung der Antriebsmotoren beträgt für Automatic-Schiebetüren und Antriebe für Raumspartüren, und für Drehtürantriebe einmal 230 V, 50 Hz.
Vorliegen der Steuerleitung entsprechend der gewählten Ausstattung gem. dem Kabelplan des Herstellers und Setzen der Unterputzdosen, bzw. bauseitige Kennzeichnung der Einbaupositionen für die Steuerorgane (Programmschalter, Notaus, Taster, etc.).
Abschluß der erforderlichen Mauer, Stemm-, Beiputz- und Anschlußarbeiten. Die Beurteilung des Erfordernisses sowie die rechtzeitige Durchführung obliegt grundsätzlich dem VP.
Sicherstellung einer freien Zufahrt zur Einbaustelle sowie Säuberung des Arbeitsbereiches vor Beginn der Montagearbeiten, Vorliegen eines Meterrisses in Türnähe.
Sperrung des Arbeitsbereiches während der Dauer der Arbeiten durch den VP sowie Sicherung der eingebauten Gegenstände und Arbeitsmaterialien vor Diebstahl und Beschädigung bis zur Abnahme.
Vorliegen der folgenden Bodenbeschaffenheit im Türbereich:
- für automatische Schiebetüren, fertig erstellter Fußboden
- für Schiebeschwenktüren in Rettungswegen, fertig erstellter Fußboden mit einer
Aussparung im Schiebebereich der Flügeltür, im Schwenkbereich der Türflügel
und Seitenteile Vorhandensein eines leichten Gefälles des Bodens zur Sicher-
stellung des Ausrastens der Elemente im Panikfall.
- für Raumspartüren, fertig erstellter Fußboden mit Ausparung für Bodenkästen.
Aussparungen für Bodenschienen, soweit sie Bestandteil des Auftrages sind.
Für den Anwendungsfall und die spätere Beanspruchung ausreichende Befestigung des Antriebes (die maßgeblichen Abmessungen können dem aktuellen Verkaufskatalog entnommen werden).
Erstellung entsprechender Revisionsöffnungen bei Zwischendecken.
Einbau von elektrischen Türöffnern einschließlich Leitungen (nur bei Drehflügeltürantrieben).
Bereitstellung bauseits zu liefernder Türflügel und Gläser bei Montagebeginn.
3.1.2
Bauseitige Voraussetzungen für die Durchführung der Inbetriebnahme
Durchführung und Abschluß aller erforderlichen Maurer- und Stemmarbeiten, insbesondere Wandausnehmungen.
Vorliegen des Einbaus von Unterputzdosen für Steuerorgane und Programmschalter.
Ordnungsgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen einschließlich des Netzanschlusses gem. den DORMA-Kabelplänen.
Abschluß und komplette mechanische Antriebsmontage einschließlich Einhängen der Türflügel, evtl. Seitenteile und Sichtflügelfenster.
Montage von Bodengleitern, Impulsgebern (z.B. Radar, Infrarot etc.), Sicherheitslichtschranken inkl. Kabelverlegung. Darüber hinaus bei pneumatisch gesteuerten Anlagen Installation des Impulsgebers und Verlegung des Verbindungsschlauches.
Vorhandensein der vorgegebenen Spannung.
3.2
DORMA ist bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten zum Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung gegenüber dem VP berechtigt. Als ersatzpflichtiger Schaden sind dabei insbesondere anzusehen etwaige Mehrkosten für eine erneute Anfahrt zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Kosten für eine Einlagerung in der in Ziff. 2.5 genannten Höhe für angelieferte Materialien und eines Rücktransportes, sowie jeglicher bei DORMA entstehender Mehraufwand.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
4.1
Rechnungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Erfolgt Zahlung binnen 14 Tagen, so ist der VP zum Abzug von 2% Skonto berechtigt. Eine Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem DORMA Konto und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.
Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Verkauf und Lieferung von Ersatzteilen sowie Abschlagszahlungsrechnungen, diese sind sofort rein netto zu zahlen.
4.2
Soweit im Rahmen des einzelnen Vertragsverhältnis nichts anderes vereinbart, ist der VP verpflichtet, 30 % der Auftragssumme nach Zugang der Auftragsbestätigung von DORMA als Abschlagszahlung auf entsprechende Rechnung von DORMA hin zu erbringen; darüber hinaus weitere 40% nach Lieferung, gegen Übersendung des vom VP oder einem Erfüllungsgehilfen gegengezeichneten Lieferscheines.
4.2
Der VP gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. DORMA bleibt vorbehalten, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der VP auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, daß der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der VP nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
4.3
Bei Zahlungsverzug ist DORMA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz
(§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht DORMA das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der VP durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer Deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.
Des weiteren ist DORMA berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem VP gesetzten Zahlungsfrist, von allen noch nicht ausgeführten Vertragsverhältnissen zurückzutreten.
5. Mängelansprüche
5.1
Offensichtliche bzw. erkannte Mängel müssen vom VP unverzüglich (14 Tage) ab Erhalt der Waren DORMA schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
5.2
Dem VP steht als Mängelanspruch zunächst Nacherfüllung durch DORMA zu. Soweit DORMA im
Rahmen des Vertragsverhältnisses neben der Lieferung von Waren auch deren Montage übernommen hat, wird DORMA das Vorliegen eines Sachmangels am Einbauort selbst, oder durch beauftragte Dritte überprüfen. Bestehende Sachmängel wird DORMA auf eigene Kosten beseitigen. Ergibt die Überprüfung, daß keine von DORMA verschuldete Mangelhaftigkeit vorliegt, so ist der VP zur Erstattung der bei DORMA entstandenen Kosten verpflichtet.
5.3
Ausgeschlossen sind Ansprüche für nicht von DORMA zu vertretendem Glasbruch und Mängel, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Einbaus bzw. Inbetriebnahme durch den VP oder Dritte, natürlichem Verschleiß sowie außergewöhnlicher externer Einflüsse entstehen. Des weiteren für Mängel infolge Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Wartung (z.B. Nichteinhaltung der von DORMA herstellerseitig festgelegten Wartungsintervalle, Wartung durch nicht sachkundige (Nachweis durch DORMA-Zertifizierung) Personen).
Darüber hinaus sind geringfügige Farbabweichungen, insbesondere soweit diese entsprechend dem Stand der Technik im Toleranzbereich für RAL und sonstige Lackierungen gelegen sind, nicht als von DORMA zu vertretender Mangel anzusehen.
5.4
Mängelansprüche des VP verjähren 2 Jahre nach Gefahrübergang. Einzelvertraglich kann eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Abschluß eines Wartungsvertrages mit DORMA vereinbart werden.
5.5
Ergänzend stehen dem VP die Mängelansprüche gem. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Unternehmen der DORMA Gruppe zu.
6. Besondere Bedingungen für Werkverträge (Montage bzw. Reparaturleistungen als ausschließlicher Vertragsgegenstand, sowie Inbetriebnahmen)
6.1
Soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung erfolgt, erbringt DORMA Montage- und
Reparaturleistungen, sowie Inbetriebnahmen zu den in der jeweils gültigen DORMA Preisliste genannten Stundenverrechnungssätzen, wobei Fahrtzeit als Arbeitszeit anzusehen ist, sowie den entfernungsabhängigen An- und Abfahrtspauschalen. Werden Leistungen auf Wunsch des VP zu nacht-, sonn- und feiertagszuschlagspflichtigen Zeiten durchgeführt, sind diese zusätzlich zu vergüten.
6.2
Die Regelung in Ziff. 3 bzgl. der Mitwirkungsverpflichtungen des VP und den Folgen einer Verletzung gilt in vollem Umfang auch für die ausschließlich dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertragsverhältnisse, die ausschließlich die Erbringung, und Durchführung von Montage- und Reparaturleistungen, sowie Inbetriebnahmen beinhalten.
6.3
Der Gefahrübergang erfolgt mit Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
6.4
Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten (i.d.R. zum Arbeitsende um spätestens 18.00 Uhr) an dem von DORMA dem VP mitgeteilten Termin zu erfolgen. Der VP ist verpflichtet sicherzustellen, daß ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist. Erfolgt die Abnahme aus vom VP zu vertretenden Gründen nicht zu diesem Zeitpunkt, so wird DORMA diesem schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichenlassens, eine angemessene Frist zur Festsetzung eines Termines und Vornahme der Abnahme setzen. Erfolgt die Abnahme mangels Reaktion oder Mitwirkung des VP nicht binnen der gesetzten Frist, so gelten die vertragsgegenständlichen Leistungen mit Fristablauf als abgenommen.
6.5
Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen wird DORMA zunächst überprüfen und bei
Vorliegen Nacherfüllung durch deren Beseitigung vornehmen. Ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 5 mit der Ausnahme, daß dem VP ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nicht zusteht.
6.6
Mängelansprüche des VP verjähren ein Jahr nach Abnahme der vertragsgegenständlichen
Leistungen.
Stand: 01.10.2003

